Gesetze / Polstererausbildungsverordnung

PolstAusbV 2014

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2